Zwei Vorgänge, die ständig verwechselt werden
Rund um Gerüste kursieren zwei Begriffe, die oft als dasselbe behandelt werden — es aber nicht sind: die Freigabe und die Prüfung. Wer beide nicht auseinanderhält, riskiert, dass eine Pflicht schlicht unter den Tisch fällt. Beide Vorgänge sind in der TRBS 2121-1 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) geregelt, die wiederum die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert.
Der Ersteller gibt frei („vertragsgemäß errichtet, nutzbar"), der Nutzer prüft vor der ersten Benutzung selbst — beides sind getrennte Pflichten mit unterschiedlichen Verantwortlichen.
Die Freigabe — Sache des Gerüsterstellers
Die Gerüstfreigabe ist die Mitteilung des Gerüsterstellers an seinen Auftraggeber, dass das Gerüst vertragsgemäß errichtet und zur Nutzung bereit ist. In der Praxis erfolgt sie häufig mündlich oder telefonisch als „Freigabeerklärung". Die nach TRBS 2121-1 erforderliche Kennzeichnung wird dabei in der Regel mit dem Plan für den Gebrauch zusammengefasst und als „Freigabeschein" am Gerüst angebracht.
Entscheidend für die Freigabe ist, dass das Gerüst mangelfrei ist — also gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und unter Beachtung der bautechnischen Regeln errichtet wurde. Erst dann darf der Ersteller es freigeben.
Die Prüfung — Pflicht des Gerüstnutzers
Hier liegt der Punkt, der vielen nicht bewusst ist: Auch der Gerüstnutzer — also der Handwerker, der das Gerüst tatsächlich verwendet (Dachdecker, Maler, Monteur usw.) — hat eine eigene Pflicht. Er muss das Gerüst vor der ersten Benutzung auf seine Eignung für den eigenen Verwendungszweck und auf die Betriebssicherheit prüfen.
Diese Prüfung ist eine Sicht- und Funktionskontrolle und darf nur durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Sie ist schriftlich zu dokumentieren. Grundlage ist die vom Nutzer erstellte Gefährdungsbeurteilung; den Ablauf beschreibt die TRBS 1201.
Sie brauchen eine befähigte Person für die Gerüstprüfung? Wir prüfen und dokumentieren nach TRBS 2121-1 — bundesweit, mit eigener Technik vor Ort.
Jetzt anfragen →Wer darf prüfen? Die befähigte Person
Nicht jeder darf ein Gerüst prüfen. Die TRBS 2121-1 verlangt eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne der TRBS 1203. Dazu zählen Personen mit entsprechender Fachkunde, zum Beispiel:
- Gerüstbau-Montageleiter,
- geprüfte Gerüstbau-Obermonteure,
- geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer,
- geprüfte Poliere und Gerüstbaumeister,
- sowie weitere Personen mit nachgewiesener Fachkunde.
Die Befähigung beruht auf einer Kombination aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit — und muss nachweisbar sein. Die Rollen von fachkundiger Person des Erstellers und zur Prüfung befähigter Person können je nach Eignung in einer Person zusammenfallen oder getrennt wahrgenommen werden.
Kennzeichnung: Gerüstkarte und Sperrbereiche
Das fertiggestellte Gerüst wird gekennzeichnet — üblicherweise über eine Gerüstkarte am Zugang, die Angaben zum Ersteller, zur Bauart und zur zulässigen Belastung enthält und mit dem Plan für den Gebrauch verbunden ist.
Genauso wichtig ist die Kennzeichnung von Bereichen, die nicht verwendbar sind — etwa während Auf-, Um- oder Abbauarbeiten. Diese sind mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen so abzugrenzen, dass der Zugang verhindert wird.
Wann muss erneut geprüft werden?
Die Prüfung vor der ersten Nutzung ist nicht das Ende. Erneut zu prüfen ist insbesondere:
| Anlass | Beispiel |
|---|---|
| Veränderungen | Umbau am Gerüst oder Eingriffe in dessen Nähe |
| Nutzungspausen | Längere Zeiträume ohne Benutzung |
| Naturereignisse | Schwere Stürme, starker Schneefall, Hagel, Vereisung, Erdbeben |
| Sonstige Ereignisse | Unfälle oder andere Vorkommnisse mit möglichem Schaden |
Feste Prüfintervalle schreibt die TRBS 2121-1 bewusst nicht vor — die Häufigkeit ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dem Baufortschritt und den Umgebungsbedingungen. Je nach Lage kann das arbeitstäglich oder nach bestimmten Tätigkeiten erforderlich sein.
Welche Rolle spielt der SiGeKo?
Der SiGeKo gibt Gerüste nicht selbst frei — Freigabe und Nutzerprüfung bleiben Aufgabe von Ersteller und Nutzer. Seine Rolle ist die Koordination: Er achtet darauf, dass Gerüstarbeiten und andere Gewerke sich nicht gegenseitig gefährden, weist auf erkannte Mängel hin und hält das Thema in den Sicherheitsbesprechungen präsent. Mehr dazu im Beitrag Aufgaben eines SiGeKo.
Bausafe bringt hier einen besonderen Vorteil mit: Wir verfügen über die Qualifikation als befähigte Person für Gerüste nach TRBS 2121 und können die Nutzerprüfung auf Wunsch übernehmen — dokumentiert und rechtssicher.
Häufiger Irrtum: „Der Gerüstbauer hat freigegeben, also kann ich loslegen." Falsch — die Freigabe des Erstellers ersetzt nicht die eigene Prüfpflicht des Nutzers vor der ersten Benutzung. Beide Schritte sind nötig.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Freigabe und Prüfung?
Wer darf ein Gerüst prüfen und freigeben?
Muss ein Gerüst gekennzeichnet werden?
Wann muss ein Gerüst erneut geprüft werden?
Freigabe und Prüfung sind zwei Paar Schuhe: Der Ersteller gibt frei, der Nutzer prüft. Beides braucht Fachkunde und Dokumentation. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt die Nutzerprüfung von einer befähigten Person übernehmen — wir unterstützen Sie dabei.