Die Vorankündigung
nach § 2 BaustellV

Ab einer bestimmten Größe muss eine Baustelle bei der Behörde angemeldet werden. Wann die Vorankündigung Pflicht ist, was sie enthalten muss und welche Fristen gelten.

Was ist die Vorankündigung?

Die Vorankündigung ist die formale Anmeldung einer Baustelle bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Sie ist in § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt und sorgt dafür, dass die Behörde über größere Bauvorhaben informiert ist, bevor die Arbeiten beginnen — eine Voraussetzung für wirksame Aufsicht im Arbeitsschutz.

Verantwortlich für die Übermittlung ist der nach § 4 BaustellV Verantwortliche, in der Regel also der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter. Die Vorankündigung ist keine Baugenehmigung und ersetzt keine baurechtlichen Anzeigen — sie betrifft ausschließlich den Arbeitsschutz auf der Baustelle.

Kurz gesagt

Die Vorankündigung meldet eine größere Baustelle bei der Arbeitsschutzbehörde an — spätestens zwei Wochen vor Beginn. Sie ist eine reine Arbeitsschutz-Pflicht, getrennt vom Baurecht.

Wann ist sie erforderlich?

Nicht jede Baustelle muss vorangekündigt werden. Die Pflicht greift, sobald einer von zwei Schwellenwerten erreicht wird:

Schwellenwert Bedingung
Dauer & PersonenVoraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte
PersonentageUmfang der Arbeiten voraussichtlich über 500 Personentage

Es genügt, wenn einer der beiden Werte erreicht wird. Zwei Begriffe sind dabei wichtig: „Mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig" bedeutet, dass planmäßig mindestens 21 Personen zur selben Zeit über mindestens eine Arbeitsschicht tätig sind. Ein Personentag ist die Arbeitsleistung einer Person über eine Schicht — 10 Arbeiter über 50 Tage ergeben also 500 Personentage.

Unsicher, ob Ihre Baustelle vorangekündigt werden muss? Wir prüfen die Schwellenwerte und übernehmen die Vorankündigung für Sie.

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Die Frist: zwei Wochen vorher

Die Vorankündigung muss der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt werden. „Einrichtung" meint den Beginn der Baustelleneinrichtung, nicht erst den Baubeginn im engeren Sinn — die zwei Wochen sollten also frühzeitig eingeplant werden.

Zusätzlich gilt eine Aushangpflicht: Die Vorankündigung muss sichtbar auf der Baustelle ausgehängt und vor Witterung geschützt werden, damit alle Beteiligten ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Bei erheblichen Änderungen — etwa einem Wechsel des Bauherrn oder der erstmaligen Bestellung des Koordinators — ist der Aushang zu aktualisieren. Eine erneute Meldung an die Behörde ist dafür in der Regel nicht nötig.

Was muss drinstehen? (Anhang I)

Die Pflichtangaben ergeben sich aus Anhang I der BaustellV. Ein amtliches Muster findet sich als Anlage A der RAB 10. Im Kern sind anzugeben:

  • Ort und Datum der Erstellung sowie die genaue Lage der Baustelle,
  • Bauherr bzw. der nach § 4 Verantwortliche (Name, Anschrift),
  • der/die Koordinator(en) für Planung und Ausführung,
  • Art des Bauvorhabens,
  • voraussichtlicher Beginn und Dauer der Arbeiten,
  • geschätzte Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeber und Selbstständigen auf der Baustelle,
  • Angaben zu bereits ausgewählten Unternehmen.

Die Vorankündigung kann formlos übermittelt werden, solange diese Angaben vollständig enthalten sind.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständig ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde — je nach Bundesland das Gewerbeaufsichtsamt, das Amt für Arbeitsschutz oder die entsprechende Abteilung der Bezirksregierung, in deren Bereich die Baustelle liegt. Die genaue Adresse hängt also vom Standort des Bauvorhabens ab. Als bundesweit tätiger Koordinator kennen wir die jeweils richtige Stelle und übernehmen die Übermittlung für Sie.

Vorankündigung, SiGe-Plan und SiGeKo

Die Vorankündigung steht selten allein. Sobald sie zu übermitteln ist und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist nach § 3 BaustellV auch ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen — und damit in aller Regel ein SiGeKo zu bestellen. Vorankündigung, SiGe-Plan und Koordination greifen also ineinander. Den rechtlichen Rahmen dazu erklären wir im Beitrag Baustellenverordnung einfach erklärt.

Versäumnis ist bußgeldbewehrt: Wer die Vorankündigung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt nach § 7 BaustellV ordnungswidrig. Wird dadurch Leben oder Gesundheit gefährdet, drohen weitergehende Folgen.

Häufige Fragen

Wann ist eine Vorankündigung erforderlich?
Wenn die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte tätig werden, oder wenn der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Es reicht, wenn einer der beiden Werte erreicht wird.
Welche Frist gilt für die Vorankündigung?
Sie muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle bei der zuständigen Behörde eingehen und zusätzlich sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden.
Wer muss die Vorankündigung übermitteln?
Der nach § 4 BaustellV Verantwortliche — meist der Bauherr oder ein beauftragter Dritter. Zuständige Stelle ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde (je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).
Was passiert, wenn die Vorankündigung fehlt?
Eine fehlende, unvollständige oder verspätete Vorankündigung ist nach § 7 BaustellV eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Bei Gefährdung von Personen drohen weitergehende rechtliche Konsequenzen.
Fazit

Die Vorankündigung ist eine kleine Formalie mit großer Wirkung: Sie ist schnell erledigt, ihr Versäumnis aber bußgeldbewehrt. Wer die Schwellenwerte erreicht, sollte sie früh einplanen — am besten gemeinsam mit SiGe-Plan und Koordination aus einer Hand.

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